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Externe Beschwerde- und Meldestelle
Rechtskonform handeln mit dem Hinweisgeberschutzgesetz
Eine offene Kommunikationskultur haben viele Unternehmer inzwischen als Möglichkeit der Verbesserung und Optimierung – aber auch zum Schutz des Unternehmens – für sich erkannt. Die EU stellt mit der Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 Menschen unter Schutz, die intern im Unternehmen oder extern gegenüber Behörden Missstände und Verstöße gegen das Unionsrecht melden. In Deutschland wird diese Richtlinie durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt.
Unternehmen mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten sind nach dem HinSchG verpflichtet, eine sogenannte interne Meldestelle einzurichten. „Intern“ heißt aber nicht, dass dies eine Ansprechperson im eigenen Hause sein muss – diese Aufgabe darf auch extern, also auch an den externen Betriebsarzt, vergeben werden. Unternehmen aus der Wertpapierdienstleistung, der Datenbereitstellung, Börsen und Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen sowie Gegenparteien i. S. v. Art. 3 Nr. 2 EU-Verordnung 2015/2365 müssen diese Meldestelle bereits ab dem ersten Beschäftigten einrichten.
Das BAZ West bietet Ihnen die Option der internen Beschwerde- und Meldestelle nach § 12 HinSchG unabhängig von der Unternehmensgröße an.
Ihre Vorteile
- Anonymität und Vertrauensschutz für den Hinweisgeber durch verschiedene Meldewege (anonym digital über Webportal, per Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail)
- Flexible Erreichbarkeit
- Unparteilichkeit und ein hohes Maß an Integrität sowie Diskretion
- Hohe soziale und psychologische Kompetenz
- Professionelle Bearbeitung nach den gesetzlichen Vorgaben zur Findung von Lösungen für Probleme, Missstände oder Rechtsverstöße
- Hohes Vertrauen bei Stakeholdern und Partnern
- Einhaltung von Datenschutz und anderen Vorschriften
- Überschaubarer Kostenaufwand gegenüber einer Lösung mit eigenen Mitarbeitenden
Wir freuen uns auf Ihre konkrete Anfrage und senden Ihnen gerne ein Angebot zu.