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Vorsorgen nach ArbMedVV

Schweißer bei der Arbeit mit Funkenflug – Beispiel für Tätigkeiten mit Vorsorgepflicht

Von der „G-Untersuchung“ zur Vorsorge

Bis zur Novellierung der ArbMedVV im Jahr 2013 wurden die (damals noch so genannten) Untersuchungen streng nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaften durchgeführt und mit dem Buchstaben G und einer Ziffer benannt – etwa G 20 (Lärm), G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten), G 26 (Atemschutzgeräte), G 37 (Bildschirmarbeitsplätze) oder G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr).

Im Zuge der Datenschutzgrundverordnung und einer differenzierten Betrachtung von Rechten (Persönlichkeitsrecht, Recht zur freien Berufswahl u. a.) wurden die vorher „zwingenden“ Untersuchungen in „Vorsorgen“ geändert. Der Grundgedanke: Jeder Mensch hat das Recht zur freien Berufswahl und darf auch einen Beruf wählen, der ihn schädigt – er muss es nur wissen.

Wir als Betriebsärzte helfen bei der Einteilung eines Arbeitsplatzes in die entsprechende Gefährdung, führen danach die entsprechenden Vorsorgen durch und beraten den Arbeitnehmer, wie er trotz vorhandener Gefährdung gesund bleiben kann.

Pflicht- und Angebotsvorsorge

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Arten von Vorsorgen: die Angebotsvorsorge und die Pflichtvorsorge. Diese müssen je nach Gefährdung entweder angeboten oder durchgeführt werden – andernfalls ist eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Anlässe sind im Anhang der ArbMedVV geregelt:

Teil 1 – Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Pflichtvorsorge u. a. bei Tätigkeiten mit Acrylnitril, Asbest, Benzol, Blei, Cadmium, Chrom-VI-Verbindungen, Kohlenmonoxid, Nickel, Quecksilber, silikogenem Staub, Styrol, Toluol, Vinylchlorid oder Xylol, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden oder eine wiederholte Exposition gegenüber krebserzeugenden bzw. keimzellmutagenen Stoffen (Kategorie 1A/1B) nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem u. a. bei Feuchtarbeit ab vier Stunden täglich, Schweißrauchen über 3 mg/m³, Isocyanaten, Labortierstaub, Naturgummilatexhandschuhen und Mehlstaub über 4 mg/m³.

Angebotsvorsorge u. a. bei geringerer Exposition gegenüber den genannten Stoffen, Schädlingsbekämpfung, Begasungen, Feuchtarbeit ab zwei Stunden täglich sowie Tätigkeiten mit atemwegs- oder hautsensibilisierenden Stoffen.

Nachgehende Vorsorge nach Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen, Blei oder Hochtemperaturwollen.

Teil 2 – Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Pflichtvorsorge bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 oder mit Erregern wie Hepatitis-A/B/C-Virus, Masern-, Mumps-, Rubi- oder Tollwutvirus, Bordetella pertussis, Mycobacterium tuberculosis, FSME-Virus oder Borrelia burgdorferi – außerdem bei nicht gezielten Tätigkeiten z. B. in Laboren, Tuberkuloseabteilungen, Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege, in der Kinderbetreuung, in Notfall- und Rettungsdiensten, in der Pathologie, in Kläranlagen und Kanalisation sowie bei regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation (Zecken: Borreliose/FSME).

Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2 und 3 nach Biostoffverordnung sowie bei sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen. Gleiches gilt für gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.

Teil 3 – Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

Pflichtvorsorge bei extremer Hitze- oder Kältebelastung (−25 °C und kälter), Lärm ab den oberen Auslösewerten (85 dB(A) / 137 dB(C)), Vibrationen ab den Expositionsgrenzwerten, Taucherarbeiten sowie inkohärenter künstlicher optischer Strahlung über den Grenzwerten.

Angebotsvorsorge bei Lärm ab den unteren Auslösewerten (80 dB(A) / 135 dB(C)), Vibrationen ab den Auslösewerten sowie bei wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen des Muskel-Skelett-Systems (Heben, Halten, Tragen, Ziehen, Schieben von Lasten, repetitive Tätigkeiten, Zwangshaltungen).

Teil 4 – Sonstige Tätigkeiten

Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 sowie bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen.

Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (inkl. angemessener Untersuchung der Augen und des Sehvermögens und ggf. spezieller Sehhilfen) sowie bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1.

Übersicht: die früheren G-Untersuchungen (G 1.1 bis G 46)

Tätigkeit mit:

  • G 1.1–1.4 Stäube (quarz-, asbest-, keramikfaserhaltig, allgemeine Staubbelastung)
  • G 2 Blei · G 3 Bleialkyle · G 4 hautkrebserzeugende Gefahrstoffe · G 5 Glycerintrinitrat
  • G 6 Kohlendisulfid · G 7 Kohlenmonoxid · G 8 Benzol · G 9 Quecksilber · G 10 Methanol
  • G 11 Schwefelwasserstoff · G 12 weißer Phosphor · G 13 Tetrachlormethan · G 14 Trichlorethen
  • G 15 Chrom-VI-Verbindungen · G 16 Arsen · G 17 Tetrachlorethen · G 18 Tetrachlorethan
  • G 20 Lärm · G 21 Kälte · G 23 obstruktive Atemwegserkrankungen · G 24 Hauterkrankungen
  • G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten · G 26 Atemschutzgeräte · G 27 Isocyanate
  • G 28 sauerstoffreduzierte Bereiche · G 29 Benzolhomologe · G 30 Hitzearbeiten · G 31 Überdruck
  • G 32 Cadmium · G 33 aromatische Nitro-/Aminoverbindungen · G 34 Fluor · G 35 klimatisch belastende Gegenden
  • G 36 Vinylchlorid · G 37 Bildschirmarbeitsplätze · G 38 Nickel · G 39 Schweißrauche
  • G 40 krebserzeugende Gefahrstoffe · G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr · G 42 Infektionsgefährdung
  • G 43 Biotechnologie · G 44 Buchen-/Eichenholzstaub · G 45 Styrol · G 46 Muskel-Skelett-System

Unsicher, welche Vorsorgen für Ihre Arbeitsplätze nötig sind? Wir beraten Sie gerne und erstellen mit Ihnen das passende Vorsorge-Kataster – auf Wunsch direkt in unserem Kundenportal.